Nützliche Informationen zu Ihrem Antrag

Die Beantragung der Fahrtenschreiberkarten erfolgt nach der Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung – FPersV) in der jeweils geltenden Fassung.

- Neufassung der Fahrpersonalverordnung (Auszug) -

Allgemeines für die zum Betrieb des digitalen Fahrtenschreibers erforderlichen Fahrtenschreiberkarten.


Antragsberechtigt sind:

1. für die Fahrerkarte
a) inländische Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis nach Muster 1 der Anlage 8 (deutscher EU-Kartenführerschein) der Fahrererlaubnis-Verordnung,
b) im Übrigen Inhaber einer Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die dazu berechtigt, Fahrzeuge zu führen, für die Lenk- und Ruhezeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 beziehungsweise nach § 1 der Fahrpersonalverordnung zu beachten sind,

2. für die Werkstattkarte die nach § 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung anerkannten oder beauftragten Werkstätten, Hersteller von Fahrtenschreibern sowie Fahrzeughersteller,

3. für die Unternehmenskarte, Unternehmen, deren Fahrpersonal Beförderungen durchführt, die unter die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fallen, oder das Lenk- und Ruhezeiten nach § 1 der Fahrpersonalverordnung einzuhalten hat.

Erfolgt der Antrag auf unpersönlichem Weg, ist eine Kopie der erforderlichen Unterlagen die in der Fahrpersonalverordnung in den §§ 5, 7 oder § 9 geregelt sind, beizufügen. Im Rahmen des Antragsverfahrens hat für die Fahrtenschreiberkarten nach Nr. 1 (Fahrerkarte) eine Überprüfung der Identität des Antragstellers sowie der Übereinstimmung der vorgelegten Kopien mit den Originalen stattzufinden (Eine völlig unpersönliche Verfahrensabwicklung ist also nicht möglich).

Antrag auf Erneuerung
Der Antrag auf Erneuerung der Fahrer- und Unternehmenskarte darf frühestens sechs Monate, der auf Erneuerung der Werkstattkarte frühestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit der Karte gestellt werden. Den Anträgen sind die nach den §§ 5, 7, oder § 9 der Fahrpersonalverordnung jeweils erforderlichen Unterlagen beizufügen. Inhaber einer Werkstattkarte haben spätestens nach 3 Jahren eine aktuelle Bescheinigung nach § 7 Abs. 2 Nr.5 (Werkstatt-Anerkennung nach § 57b StVZO) und einen erneuten Schulungsnachweis nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 (für die Fachkraft) der Fahrpersonalverordnung vorzulegen. Die in der Fahrpersonalverordnung vorgegebenen Fristen beginnen mit dem Datum des letzten Nachweises. Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte bzw. der Werkstattkarte stellt die Ausgabestelle auf Antrag eine Ersatzkarte aus (Artikel 14 Abs.4a Unterabsatz 5, Artikel 12 Abs. 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85). Die Frist beginnt erst mit der vollständigen Vorlage aller nach den §§ 5, 7 oder 9 der Fahrpersonalverordnung erforderlichen Antragsunterlagen und Angaben.

Beschädigung, Fehlfunktion, Diebstahl oder Verlust
Wird eine Fahrtenschreiberkarte wegen Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl einer vorhandenen Karte beantragt, hat der Antragsteller der ausstellenden Behörde oder Stelle vorzulegen:
1. bei Verlust eine schriftliche Erklärung über den Verlust (Versicherung an Eides statt),
2. bei Diebstahl den Nachweis einer Anzeige,
3. bei Beschädigung oder Fehlfunktion die zu erneuernde Karte.

Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind die nach §§ 5, 7 oder § 9 der Fahrpersonalverordnung jeweils erforderlichen Unterlagen beizufügen. Der Inhaber der Fahrtenschreiberkarte hat im Fall von Verlust eine Versicherung an Eides statt abzugeben, dass und aus welchen Gründen er die Fahrtenschreiberkarte nicht zurückgeben kann. Mit Ausstellung der Ersatzkarte verliert die ersetzte Karte ihre Gültigkeit. Eine wiederaufgefundene Karte ist der Behörde zurückzugeben. Beträgt die Restlaufzeit einer zu ersetzenden Karte weniger als sechs Monate, ist die Karte zu erneuern. Dem Antrag wird die zuständige Behörde oder Stelle erst zustimmen, wenn alle erforderlichen Antragsunterlagen und Angaben vorliegen.

Bei Verlust einer Fahrtenschreiberkarte unterrichtet der Karteninhaber unverzüglich die Behörde oder Stelle, welche die Karte erteilt hat. Die Behörde oder Stelle meldet den Verlust dem Fahrtenschreiberkartenregister beim Kraftfahrt-Bundesamt.