Der Rat der Europäischen Union hat mit der Verordnung (EG) Nr. 2135/98 bereits im September 1998 beschlossen, die bisherigen, mechanischen, analogen Fahrtenschreiber, welche sich als manipulationsanfällig erwiesen haben, durch den Einbau eines neuen digitalen Fahrtenschreibers abzulösen. Die neuen Fahrtenschreiber müssen den technischen Spezifikationen der VO (EU) Nr. 165/2014 entsprechen.
Nach Veröffentlichung der Rechtsakte am 11. April 2006 im Amtsblatt der EU -L 102- wird nach Artikel 27 der VO (EG) Nr. 561/2006 der Einbau des digitalen Fahrtenschreibers in alle Neufahrzeuge, die erstmals ab dem 1. Mai 2006 zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden und unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen zur Pflicht.
Die Verordnung gilt für folgende Beförderungen im Straßenverkehr:
- Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, oder
- Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind.
Ausnahmen von der Pflicht zum Einbau eines digitalen Fahrtenschreibers regeln die Artikel 3 und 13 der VO (EG) Nr. 561/2006 sowie die §§ 1 und 18 Abs. 1 der Fahrpersonalverordnung.
Digitaler Fahrtenschreiber ersetzt analoge Fahrtenschreiber/Kontrollgeräte
Der digitale Fahrtenschreiber ersetzt EU-weit die analogen/bisherigen Fahrtenschreiber/Kontrollgeräte die der Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten auf einer Diagrammscheibe dienten. Aufgabe des digitalen Fahrtenschreibers ist das Aufzeichnen, Speichern, Anzeigen, Ausdrucken und Ausgeben von tätigkeitsbezogenen Daten des Fahrers.
Für die Benutzung des digitalen Fahrtenschreibers werden Chipkarten/Fahrtenschreiberkarten benötigt. Für die Anträge auf Erteilung von Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmenskarten hat der Bundesgesetzgeber die Länder beauftragt, dies in eigener Zuständigkeit zu regeln. In Hessen wurde dem Landesbetrieb TÜH Staatliche Technische Überwachung Hessen diese Aufgabe übertragen. Die Anträge für Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmenskarten können bei der TÜH über die Service-Center beantragt werden. Die erforderlichen Unterlagen, welche mit dem Antrag vorzulegen sind, ergeben sich aus den nationalen Vorschriften die im Juni 2005 und im Januar 2008 veröffentlicht und zuletzt in 2016 geändert wurden.